Freiverkäufliche Arzneimittel

Was sind freiverkäufliche Arzneimittel?

Arzneimittel sind Waren besonderer Art. In Deutschland gibt es deshalb ein in sich geschlossenes Regelwerk mit verschiedenen Sicherheitsstufen für die Abgabe.

Infografik zur Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln
Infografik zur Abgabe von freiverkäuflichen Arzneimitteln

Bestimmte Arzneimittel, bei denen keine Beratung durch Apotheker erforderlich ist bzw. angeboten werden muss, sind "freiverkäuflich". Freiverkäufliche Arzneimittel dienen der Selbstbehandlung bei einfachen Befindlichkeitsstörungen.

Im Gegensatz zu apotheken- und verschreibungspflichtigen Mitteln dürfen freiverkäufliche Arzneimittel auch außerhalb von Apotheken verkauft werden. Verbreitete Verkaufsstellen sind der Lebensmitteleinzelhandel, Drogeriemärkte, Reformhäuser, Erotik-Fachgeschäfte oder Zoohandlungen.

Beispielhafte Wirkungen von freiverkäuflichen Arzneimitteln sind:

  • Verhüten und Erkennen von Krankheiten
  • Abwehren und Beseitigen von Erregern
  • Vorbeugen
  • Lindern
  • Heilen

Konkrete Anwendungsgebiete für freiverkäufliche Arzneimittel können sein: Mittel gegen Erkältungskrankheiten, Beruhigungsmittel, Herz- und Kreislaufmittel, Stärkungsmittel, Magen-, Darm- und Gallemittel oder Mittel gegen Hautschäden und Verletzungen.

Ob ein Arzneimittel frei verkäuflich ist, richtet sich nach den §§ 43, 44 des Arzneimittelgesetzes und den zum Arzneimittelgesetz ergangenen Rechtsverordnungen.


Wer darf mit freiverkäuflichen Arzneimitteln handeln und diese verkaufen?

Arzneimittel dürfen im Einzelhandel normalerweise nur in Apotheken in Verkehr gebracht werden. Für freiverkäufliche Arzneimittel sind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulässig. Diese dürfen außerhalb von Apotheken im Einzelhandel in Verkehr gebracht werden, wenn der Unternehmer bzw. die von ihm mit der Leitung des Unternehmens oder mit dem Verkauf beauftragte Person die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Rechtsquelle dafür ist §50 I Arzneimittelgesetz.

Eine Voraussetzung ist der Nachweis der benötigten Sachkenntnis. Dieser Sachkundenachweis wird in der Regel durch eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) erlangt.
Nur wer Sachkenntnis besitzt, darf freiverkäufliche Arzneimittel verkaufen. Dies können der Unternehmer, sein Vertreter oder Verkaufspersonal sein. Sachkenntnis hat, wer die Sachkundeprüfung vor einer IHK besteht.

Die näheren Einzelheiten regelt die Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln.

Mit folgenden Abschlüssen müssen Sie zum Beispiel keine Sachkundeprüfung mehr ablegen:

  • Pharmaziestudium,
  • Pharmazeutisch-technischer Assistent oder Assistentin,
  • Drogist oder Drogistin,
  • Apothekenhelfer oder Apothekenhelferin.

Was darf ohne Nachweis verkauft werden?

Ohne Nachweis dürfen verkauft werden:

  • Fertigarzneimittel (im Voraus hergestellte und verpackte Arzneimittel) mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnet, die in ihren Wirkungen allgemein bekannte Pflanzen enthalten oder Pflanzenteile sowie Presssäfte aus frischen Pflanzen oder Pflanzenteilen, sofern nur mit Wasser gelöst,
  • Heilwasser in ihren natürlichen Mischungsverhältnisen oder ihren Nachbildungen,
  • zur Verhütung von Schwangerschaften oder Geschlechtskrankheiten bestimmte Fertigarzneimittel,
  • flüssige Verbandsstoffe, die zu ihrer Entkeimung mit nicht verschreibungspflichtigen Stoffen oder Zubereitungen versehen sind,
  • ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel,
  • ausschließlich zur Anwendung bei Zierfischen, Zier- oder Singvögeln, Brieftauben, Terrarientieren oder Kleinnagern bestimmte Fertigarzneimittel

Keine Arzneimittel sind diätetische Lebensmittel, Kosmetika und Futtermittel.


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